Satzung des German Bloodhound Mantrailing Association e.V. (GBMA)

*am Ende finden Sie die Satzung als PDF-Download

§ 1: Name, Sitz, und Rechtsnatur

Der Verein führt den Namen German Bloodhound Mantrailing Association e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 39576 Stendal und wurde am 01.08.2004 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal, unter VR 800 eingetragen. Die Geschäftsstelle ist beim jeweiligen Hauptwohnsitz des Präsidenten

§ 2: Gerichtsstand und Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins, bzw. dass hierfür zuständige Amtsgericht.

§ 3: Vereinszweck

  1.  Zweck des Vereins ist insbesondere, die Aus-/ und Fortbildung von Bloodhounds für Diensthundeführer und organisierte   Rettungshundeführer zum Mantrailer / Personenspürhund zu ermöglichen und zu fördern. Hierzu unterstützt der Verein die Diensthundehaltenden Behörden sowie die Rettungshundeorganisationen durch Seminare, Informationsveranstaltungen, Unterstützung durch Ausbilder sowie mit fachlicher Beratung.
  2. Der Verein strebt einen engen Kontakt mit den Diensthundehaltenden Behörden und Rettungshundeorganisationen an, um durch die Aus- und Fortbildung von Bloodhounds und Hundeführern deren Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben und Rettungshundeeinsätzen zu unterstützen und zu fördern.
  3. Hauptaugenmerk des Vereins ist hierbei eine professionelle Aus-/ und Fortbildung von Hund und Hundeführer sowie ein professionelles Einsatzmanagement. Der Verein grenzt sich hierzu durch fundierte Fachkenntnisse ausdrücklich von „Freizeithundeführern“ und „Hobbyorganisationen“ ab.
  4. Der Verein unterhält und fördert nationale und internationale partnerschaftliche Beziehungen und die Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, die sich auf die professionelle Aus-/ und Fortbildung von Mantrailern / Personenspürhunden spezialisiert haben.
  5. Der Verein versteht sich als Partnerorganisation der amerikanischen „Law Enforcement Bloodhound Association (LEBA)“ und der „National Police Bloodhound Association (NPBA)“. Der Verein entsendet seine Mitglieder / Ausbilder zur Fortbildung zu Seminaren in die USA und lädt amerikanische Ausbilder / Instructors zur Unterstützung von Seminaren nach Deutschland ein.
  6. Der Verein führt Überprüfungen und Prüfungen nach eigenen Richtlinien durch, um die Einsatzfähigkeit von Dienst-/ und Rettungshunden im Bereich des Mantrailing zu Prüfen bzw. zu bescheinigen.
  7. Durch die Analyse von Einsatz-/ und Trainingseinheiten sowie durch Nachstellen von besonderen Einsatzsituationen und Sammeln / Auswerten von Forschungsergebnissen strebt der Verein an, die notwendigen Elemente der Kynologie und der Geruchslehre im Bereich des Mantrailing weiterzuentwickeln und in die Aus-/ und Fortbildung entsprechend einzubringen.
  8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter und Ausbildertätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand.
  9. Änderungen des Vereinszwecks können mit einer Zweidrittelmehrheit durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie Fördermitgliedern. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden:
    – Hundeführer eines Bloodhounds oder direkten Nachkommen des Bloodhounds (Mix 50:50)
    – Hundeführer einer in- und ausländischen Diensthundehaltenden Behörde (Landes-/Bundespolizei, Zoll, Ortspolizeibehörde, usw.)
    – Sonstige Personen / Organisationen in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag durch die Vorstandschaft
    – Ausbilder / Instructoren von LEBA / NPBA
    – Ausbilder von Personenspürhunden / Mantrailern einer Behörde
  2. Eine Beitrittserklärung ist beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand nach einer Probezeit von 6 bis 12 Monaten. Eine Probezeitverlängerung auf maximal 24 Monate kann durch den erweiterten Vorstand beschlossen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme als Mitglied besteht nicht, eine Ablehnungsbegründung muss nicht abgegeben werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a.) Ableben
    b.) Freiwilligen Austritt
    c.) Streichung oder Ausschluss                                                                                                            Die freiwillige Austrittserklärung ist jeweils zum Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung ist beim Vorstand 4 Wochen vor Quartalsende schriftlich einzureichen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
  4. Aus dem Verein gestrichen werden Mitglieder, die:
    a.) die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben.
    b.) Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung, die im Abstand von 21 Tagen erfolgen sollen, nicht erfüllt  haben.
  5. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
    ein Vereinsschädigendes Verhalten erfolgte z.B.
    a) durch beleidigende Äußerungen gegen die Vereinsleitung, gegenüber
    Mitgliedern oder Lehrgangsteilnehmern die Interessen des Vereins verletzen,
    b) unsachliche Kritik an der Tätigkeit von Leistungsbewertern,
    Veranstaltungsleitern, Übungsleitern oder deren Helfern üben,
    c) in sonstiger Weise durch grob vereinsschädigendes Verhalten die Interessen des Vereins verletzen.                                                              Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der erweiterte Vorstand mit einstimmiger Mehrheit. Kommt eine einstimmige Mehrheit nicht zu Stande, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstands kann das Mitglied Widerspruch erheben. Dann entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
  6. Das ausgetretene, von der Mitgliedschaft gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch an Vermögensanteilen des Vereins.
  7. Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Vorschlagsrecht obliegt jedem geschäftsführenden Vorstand sowie den erweiterten Vorstandsmitgliedern des Vereins. Über die Ernennung entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen. Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
  8. Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der bis zum 31. März des Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Wird der Beitrag erhöht, so kann die Erhöhung erst in dem der Hauptversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam werden. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden durch eine Beitragsordnung geregelt.

 

§ 5: Leitung des Vereins / Organe

 

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) geschäftsführende Vorstand
    c) erweiterter Vorstand
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) der Präsident
    b) der Vizepräsident
    c) Kassenwart
  3. Der Präsident und Vizepräsident ist jeweils Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.                                                                   Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
  4.  Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 1 bis maximal 2 Beisitzern, wobei ein Beisitzer die Aufgaben für Aus- und Fortbildung übernehmen muss.                                                                                                              Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht Vertretungs- bzw. Beschlussorgan nach § 25 u.26      BGB                              Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand führen die nach der Satzung anfallenden Geschäfte durch und erteilen für den internen Vereinsbetrieb Anweisungen. Sie erlassen hierzu Ordnungen und Richtlinien, die für alle Mitglieder verbindlich sind.
    Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
    Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten, in Abwesenheit durch den Vizepräsidenten mindestens 14 Tage vor der Sitzung per E-Mail. Außerordentliche Vorstandssitzungen können jederzeit mit einer Frist von mindestens 3 Tagen vor der Sitzung per Mail einberufen werden.
    Eine Beschlussfähigkeit des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des gesamten Vorstandes sind gegeben, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind.
    Beurkundet werden Beschlüsse des Vorstandes durch die anwesenden Vorstandsmitglieder.
    Bei Ausscheiden, vor Ablauf der Amtszeit eines Mitgliedes des gesamten Vorstandes, beauftragt der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl ein ordentliches Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte.

§ 6: Wahlen

 

  1. Vorstand und erweiterter Vorstand werden im dreijährigen Turnus von der Jahreshauptversammlung gewählt. Auf Antrag oder bei mehreren Wahlvorschlägen ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen relativen Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmanteilen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der erweiterten Vorstandschaft.
  3. Wahlberechtigt ist jedes volljährige ordentliche Mitglied sowie die Ehrenmitglieder. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Wählbar ist jedes volljährige ordentliche Mitglied.
  5. Mitglieder, die aus triftigen Gründen am Besuch der Jahreshauptversammlung verhindert, aber wählbar sind, können ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion dem Versammlungsleiter vor der Versammlung in schriftlicher Form anzeigen und durch die Jahreshauptversammlung gewählt werden.
  6. Die Amtszeit des Präsidenten, Vizepräsidenten, des Kassenwart, der erweiterten Vorstandschaft und der Kassenprüfer endet nach 3 Jahren. Im Falle einer nicht rechtzeitigen / ungültigen Wahl verlängert sich die Amtszeit bis zur Wiederwahl oder Neuwahl automatisch.

§ 7: Aufgabenstellung

 

  1. Der Präsident vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er überwacht die Ausführung der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse und ruft die Sitzungen des gesamten Vorstands ein. Er regelt alle Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vizepräsident ist gleichfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass er von seiner Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
  3. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen. Außerdem überwacht der Schatzmeister den Eingang der Mitgliedsbeiträge und führt das Mahnverfahren gem. § 4 Nr.4b durch.
  4. Beisitzer erledigen besondere zugewiesene Aufgaben und koordinieren nach Abstimmung mit dem Präsidenten übertragene Tätigkeiten.

 

§ 8: Jahreshauptversammlung

 

  1. Die Jahreshauptversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche.
    a) Die ordentliche findet im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt. Sie muss spätestens im letzten Quartal des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Zur Jahreshauptversammlung hat der Präsident die Mitglieder postalisch oder per E-Mail zu laden. Die Einladung hat mindestens 30 Tage vor dem angesetzten Termin durch den Vorstand zu erfolgen.
    b) Bei einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung darf die Einberufungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden. Die Einladung hat Ort, Datum und Stunde des Beginns zu enthalten. Ihr ist eine Tagesordnung beizufügen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich per Post oder Mail (Vorstand@GBMA.de) beim Präsidenten einzureichen.
  2. Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden:
    a) nach Beschlussfassung mit einer 2/3 Mehrheit durch den gesamten Vorstand,
    b) auf Verlangen des Präsidenten und/oder Vizepräsidenten
    c) wenn mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder das Verlangen schriftlich mit Begründung beim Präsidenten stellt,
    d) im Falle der notwendigen Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 4 Nr. 5
  3. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) die Bestätigung des Protokolls über die letzte Jahreshauptversammlung,
    b) Entgegennahmen der Geschäftsberichte und des Berichtes der Kassenprüfer,
    c) Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes, verbunden mit der Annahme des Kassenberichtes.
    d) Alle drei Jahre wählt die Jahreshauptversammlung
    – den Präsidenten
    – den Vizepräsidenten
    – den Kassenwart
    – die erweiterte Vorstandschaft
    – die beiden Kassenprüfer
    e) Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen und über gestellte sonstige Anträge.
  4. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Alle ordentlichen Mitglieder haben einheitlich eine Stimme auf der Jahreshauptversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ausgenommen hiervon bleibt die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins (§ 11).
  5. Sowohl Mitgliederversammlung als auch Vorstandssitzungen sind schriftliche zu protokollieren, und auf der nächsten Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung durch das jeweilige Gremium mit einfacher Mehrheit bestätigen zu lassen. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu bestätigen.

 

§ 9: Ausgaben

 

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ausgaben dürfen wie folgt verfügt werden:

a) Der Kassenwart in eigener Zuständigkeit bis 1000,- €,
b) der Präsident / Vizepräsident in eigener Zuständigkeit bis 5000,- €,
c) Der geschäftsführende und der Die erweiterte Vorstand in gemeinsamer Zuständigkeit bis 15.000, – €,
d) alle darüberhinausgehenden Aufwendungen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Zustimmung der Mitgliederversammlung gem. § 9 d.) kann in dringenden Ausnahmefällen durch die Vorstandschaft persönlich bei allen wahlberechtigten Mitgliedern erfragt werden, ohne hierzu eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn alle wahlberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zur persönlichen Abfrage erteilt haben, und hiervon die Mehrheit aller Mitglieder der Ausgabe zugestimmt hat.

                                                                                                    § 10: Strafarten

Als Strafarten, für die Vereinsmitglieder, sind ausschließlich zulässig:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Verbot, auf Zeit oder Dauer, ein Amt im Verein auszuüben
d) Ausschluss auf Zeit oder Dauer gem. § 4 Nr.

Die Verhängung einer Strafe muss begründet sein und wird durch die Vereinsleitung mit Stimmenmehrheit beschlossen. Ausgenommen hiervon bleibt §10 d.)

§ 11: Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidung über die Auflösung muss mit einer 3/4-Mehrheit dieser Versammlung zustande kommen.
  2. Sind trotz fristgerechter Einladung weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend oder ist eine Beschlussfassung nicht möglich, hat der Vorstand erneut fristgerecht zu laden. Die zweite Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse dann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten an die „Schule für geistig Behinderte“ in 39606 Erxleben (Altmark), welche dieses gem. ihrer Zwecke verwenden dürfen.

§ 12: Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.09.2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und ersetzt die Satzung vom 26.05.2012. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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